I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von
Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Auftragserteilung in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen- nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten
Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen
bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem
Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf
unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen.
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-
Innung“ oder das Basisschild "Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“
oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien
bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über
den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle
des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor
Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei
Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt
sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
…
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10
Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die
beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des
Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der ereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,
so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass
ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem
Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden
sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer
oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung
des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;
im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich
zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos
war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach
Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht,
gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch
für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht
aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter
oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden
Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten
nachweist oder der Käufer nachweist, dass
geringere oder überhaupt keine Kosten
entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr
ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der
Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne
von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung.
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den
Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten
Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der
Übergabe des Kaufgegenstandes.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln
geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt auch für einen
Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde,
nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch
eine vom Käufer für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
II abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die
diesbezüglich für den Verkäufer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.